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Was Ihre Grund­ver­si­che­rung zahlt und wo die Lü­cken sind.

Die obligatorische Grundversicherung ist eine der grossen Stärken der Schweiz. Jede Person hat Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung, unabhängig vom Einkommen, und die Leistungen sind bei allen Krankenkassen identisch. Das schreibt das Krankenversicherungsgesetz (KVG) so vor. Trotzdem hat der Gesetzgeber klare Grenzen gezogen. Sie ist keine Vollkasko-Versicherung: Wo ihre Grenzen liegen, merken die meisten erst, wenn die Rechnung schon auf dem Tisch liegt. Fünf Bereiche, bei denen das besonders häufig passiert.

Wenn es schnell gehen muss: Ret­tung und Kran­ken­trans­port.

Viele gehen davon aus, dass ein Rettungseinsatz einfach «versichert» ist. Tatsächlich unterscheidet das Gesetz zwei Fälle, und beide sind nur teilweise gedeckt.

Bei einer eigentlichen Rettung, also wenn jemand aus einer akuten Gefahr für Leben oder Gesundheit befreit und notfallmässig in die nächste geeignete Behandlung gebracht wird, übernimmt die Grundversicherung 50 Prozent der Kosten, höchstens aber 5'000 Franken pro Kalenderjahr (Art. 27 KLV). Bei einem medizinisch notwendigen Transport ohne akute Lebensgefahr, etwa zu einer geplanten Behandlung, liegt die Grenze deutlich tiefer: ebenfalls 50 Prozent, aber höchstens 500 Franken pro Kalenderjahr. Beide Regelungen gelten zudem nur für Einsätze in der Schweiz.

Was das in der Praxis bedeutet, zeigt ein einfaches Rechenbeispiel. Ein Ambulanzeinsatz kostet in der Schweiz je nach Region und Distanz häufig zwischen 800 und 2'150 Franken. Ein Rettungshelikopter der Rega kostet im Schnitt rund 3'500 bis 4'500 Franken, bei komplexeren oder längeren Einsätzen auch mehr. Bei einem Einsatz von 4'500 Franken würde die Grundversicherung 2'250 Franken übernehmen, den Rest tragen Sie selbst. Braucht es innert desselben Jahres einen zweiten Einsatz, ist die Jahresgrenze oft bereits erreicht, und die Kosten gehen vollständig zu Ihren Lasten.

Noch weniger gedeckt ist ein Rücktransport aus dem Ausland in die Schweiz. Diesen übernimmt die Grundversicherung grundsätzlich gar nicht, dazu gleich mehr im Abschnitt zum Ausland.

Wenn der Zahn­a­rzt teuer wird: Zahn­me­di­zin und Kie­fer­or­tho­pä­die.

Zahnbehandlungen gehören zu den grössten finanziellen Überraschungen im Schweizer Gesundheitssystem, gerade für Familien.

Die Grundversicherung zahlt hier nur in engen Ausnahmefällen: bei einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems, als Folge einer schweren Allgemeinerkrankung oder nach einem Unfall (Art. 31 KVG in Verbindung mit den Art. 17 bis 19a KLV). Die gewöhnliche Zahnkontrolle, eine Füllung oder eine Zahnspange gehören ausdrücklich nicht dazu, das hat auch das Bundesgericht mehrfach bestätigt.

Gerade bei Kindern wird das schnell teuer. Rund jedes zweite Kind in der Schweiz braucht früher oder später eine Zahnspange. Je nach Aufwand und Technik bewegen sich die Gesamtkosten meist zwischen 8'000 und 12'000 Franken, bei aufwendigeren Varianten wie unsichtbaren Alignern oder innenliegenden Spangen auch deutlich darüber. Diese Kosten trägt die Grundversicherung nicht, unabhängig davon, wie sinnvoll die Behandlung aus zahnmedizinischer Sicht ist.

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Zahnzusatzversicherungen müssen in der Regel abgeschlossen werden, bevor eine Fehlstellung bereits diagnostiziert wurde. Wer erst reagiert, wenn der Kieferorthopäde die Zahnspange empfiehlt, findet kaum mehr eine Versicherung, die sich daran beteiligt.

Im Spi­tal: drei Fra­gen, bei denen es teuer wer­den kann.

Ein Spitalaufenthalt wirft neben der medizinischen auch drei ganz praktische Fragen auf: In welchem Zimmer liegen Sie, in welchem Spital, und was gilt, wenn Sie sich gerade im Ausland befinden? Bei allen drei Fragen setzt die Grundversicherung engere Grenzen, als viele erwarten.

Die Abteilungswahl: allgemein, halbprivat oder privat?

Die Grundversicherung deckt ausschliesslich die allgemeine Abteilung, zum Tarif Ihres Wohnkantons. Das bedeutet in der Regel ein Mehrbettzimmer und Behandlung durch das zuständige Ärzteteam des Spitals, ohne freie Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

Halbprivat und privat sind dabei keine gesetzlichen Begriffe, sondern Marktstandard: Halbprivat steht üblicherweise für ein Zweibettzimmer mit gewissen Komfort- und Wahlmöglichkeiten, privat für ein Einzelzimmer mit weitgehend freier Arztwahl. Beides gibt es ausschliesslich über eine Spitalzusatzversicherung, die Grundversicherung kennt diese Unterscheidung schlicht nicht. Bei manchen Zusatzversicherungen legen Sie sich bereits beim Abschluss dauerhaft auf eine Abteilung fest. Es gibt aber auch Modelle, bei denen Sie das bei jedem Spitalaufenthalt neu entscheiden können, je nachdem, was Ihnen in dem Moment wichtig ist.

Freie Spitalwahl: schweizweit, aber nicht ohne Grenzen.

Seit 2012 gilt in der Schweiz die freie Spitalwahl: Sie dürfen sich grundsätzlich in jedem Spital der Schweiz behandeln lassen, das auf einer kantonalen Spitalliste steht (Art. 41 KVG). Das klingt nach echter Wahlfreiheit, hat aber einen finanziellen Haken. Krankenversicherer und Wohnkanton übernehmen die Kosten für eine planbare Behandlung ausserhalb Ihres Wohnkantons nur bis zu dem Tarif, der für dieselbe Behandlung in einem Listenspital Ihres Wohnkantons gelten würde, dem sogenannten Referenztarif. Ist der Tarif des gewählten Spitals höher, zahlen Sie die Differenz selbst, es sei denn, Sie verfügen über eine entsprechende Zusatzversicherung.

Wie stark das ins Gewicht fällt, hängt stark vom eigenen Wohnkanton ab. In grossen Spitalkantonen wie Zürich, Basel oder Bern gibt es bereits ein breites Angebot an Spitälern und Fachrichtungen vor Ort, ein grosser Teil der Behandlungen findet deshalb ohnehin im eigenen Kanton statt, und die Frage nach einem ausserkantonalen Spital stellt sich seltener. Relevanter ist das Thema für Personen aus Kantonen mit einem kleineren Spitalangebot, die für eine Behandlung gezielt in ein grösseres, oft teureres Spital ausweichen möchten.

Im Ausland: was die Grundversicherung zahlt.

Innerhalb der EU, der EFTA-Staaten und Grossbritannien sind Sie gut abgesichert. Zeigen Sie dort die Rückseite Ihrer Versichertenkarte vor, sie gilt als europäische Krankenversicherungskarte. Damit erhalten Sie dieselben Leistungen wie eine Person, die im jeweiligen Land versichert ist, zu den dort üblichen Bedingungen.

Ausserhalb dieser Länder sieht es deutlich anders aus. Die Grundversicherung übernimmt dort nur echte Notfälle, also wenn eine Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist. Bei einem Spitalaufenthalt übernimmt sie dabei höchstens 90 Prozent dessen, was derselbe Aufenthalt in Ihrem Wohnkanton gekostet hätte. Der Grund: In der Schweiz trägt normalerweise der Wohnkanton einen grossen Teil der Spitalkosten mit, im Ausland entfällt dieser Anteil, weshalb der Versicherer nur seinen eigenen, kleineren Anteil verdoppelt. Bei ambulanten Behandlungen liegt die Grenze höher, bei bis zu 200 Prozent des Schweizer Tarifs. Ein Beispiel macht das greifbar: Kostet ein Spitalaufenthalt in den USA umgerechnet 15'000 Franken, und würde derselbe Aufenthalt in Ihrem Wohnkanton 4'000 Franken kosten, übernimmt die Grundversicherung höchstens 90 Prozent davon, also 3'600 Franken. Die restlichen rund 11'400 Franken zahlen Sie selbst.

Nicht gedeckt ist dabei so gut wie nie: eine geplante Behandlung im Ausland, ein medizinischer Rücktransport in die Schweiz, oder eine Behandlung in einer Privatklinik. Wer regelmässig ausserhalb Europas unterwegs ist, für Beruf, Ferien oder ein Sabbatical, trägt hier das grösste ungedeckte Risiko von allen in diesem Beitrag.

Sie müssen sich heute nicht entscheiden.

Mit der flexiblen Spitalversicherung switch legen Sie sich nicht im Voraus fest. Sie entscheiden erst im Spital: allgemein, halbprivat oder privat, in der ganzen Schweiz und im Notfall auch im Ausland.

Mehr zu switch

Wei­te­re Be­rei­che mit Lü­cken.

Die genannten Beispiele sind die häufigsten, aber nicht die einzigen.

Kurz zusammengefasst, was sonst noch gilt:

  • Medikamente: Nur was auf der behördlichen Spezialitätenliste steht, wird vergütet. Neuere oder nicht gelistete Präparate zahlen Sie vollständig selbst.
  • Sehhilfen: Erwachsene erhalten grundsätzlich keinen Beitrag an Brille oder Kontaktlinsen, Ausnahmen gelten nur bei bestimmten Augenerkrankungen.
  • Komplementärmedizin: Nur fünf anerkannte Methoden sind überhaupt beitragsberechtigt, und auch das nur, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt mit entsprechendem Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, nicht bei Naturheilpraktikerinnen oder Osteopathen ohne Arzttitel.

Was heisst das für Sie?

Keine dieser Lücken ist Grund zur Panik, das Schweizer System bietet insgesamt eine sehr solide Grundversorgung. Es lohnt sich aber, sich mit den eigenen Risiken auseinanderzusetzen, bevor der Ernstfall eintritt und nicht erst danach.

Reisen Sie öfter ausserhalb Europas? Haben Sie kleine Kinder, bei denen früher oder später eine Zahnspange ansteht? Ist Ihnen der Zugang zu Komplementärmedizin wichtig? Solche Fragen zeigen meist schnell, wo bei Ihnen persönlich die grösste Lücke liegt. Und wenn Sie sich nicht sicher sind: Ein Gespräch mit einer Fachperson hilft, weil sie genau die richtigen Fragen stellt.

Nicht sicher, ob bei Ihnen eine Lücke besteht?

Unsere Beraterinnen und Berater schauen sich Ihre Situation im Detail an. Sie erfahren, wo Sie bereits gut abgesichert sind und wo sich eine Ergänzung lohnt.

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